Mustersachverständigenordnung des DIHK

Satzungen der Bestellungskörperschaften für die öffentliche Bestellung von Sachverständigen, die dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils geltenden Fassung unterfallen, haben gemäß § 36 Abs. 4 und 4a GewO die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. L 173 vom 9.7.2018, S. 25) in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten. Dies gilt insbesondere bei neuen oder zu ändernden Vorschriften.
Satzungen der Bestellungskörperschaften für die öffentliche Bestellung von Sachverständigen, die dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils geltenden Fassung unterfallen, haben gemäß § 36 Abs. 4 und 4a GewO die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. L 173 vom 9.7.2018, S. 25) in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten. Dies gilt insbesondere bei neuen oder zu ändernden Vorschriften.
Die Satzungen der Bestellungskörperschaften orientieren sich inhaltlich an der Regelung der Mustersachverständigenordnung des DIHK, um mit gleichlautenden Regelungen eine einheitliche Handhabung des Bestellwesens sicherzustellen.
Im Folgenden wird der Entwurf folgender geänderter bzw. neu gefasster Regelung (bei mehreren Neuregelungen werden diese nacheinander aufgeführt, ohne das weiter bestehende Satzungsrecht mitaufzuführen) veröffentlicht:
Frist für eine Stellungnahme für interessierte Kreise:
15.11.2022