Verhältnismäßigkeitsprüfung von Vorschriften
Die öffentliche Bestellung und Vereidigung unterfällt der Berufsanerkennungsrichtlinie, sie wird als Aufnahme oder Ausübung eines reglementierten Berufs gesehen, weshalb das einschlägige Satzungsrecht im Einklang mit dem anzuwendenden europäischen Recht stehen muss. Neue und geänderte Vorschriften sind gem. § 36 Abs. 4 und 4a GewO vor Erlass einer Verhältnismäßigkeitsprüfung zu unterziehen. Vor Erlass dieser Regelungen können auf dieser Plattform zu den hier veröffentlichten Entwurfsfassungen Kommentare und Anregungen hinterlassen werden.