Wie wird bei Beschwerden gegen einen von einer IHK öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen verfahren?

Grundsätzlich ist die Industrie- und Handelskammer, die den betreffenden Sachverständigen bestellt hat, als Aufsichtsbehörde die richtige Ansprechpartnerin für Beschwerden. Wegen des Grundsatzes der richterlichen Unabhängigkeit ist es nicht möglich, während eines anhängigen Gerichtsverfahrens aufsichtsrechtlich tätig zu werden. Sofern Gegenstand der Beschwerde ein Gerichtsgutachten sein sollte und/oder bereits ein Rechtsstreit über die bemängelte Sachverständigenleistung anhängig ist, kann das Beschwerdeverfahren erst eingeleitet werden, wenn das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen wurde. Die Kammer prüft dann im Rahmen der Aufsicht, ob ein Sachverständiger die ihm obliegenden Pflichten aus der Sachverständigenordnung verletzt hat.
Der betroffene Sachverständige erhält die Möglichkeit zur Stellungnahme, ggf. wird ein Vertrauenssachverständiger bzw. ein entsprechendes Fachgremium eingeschaltet. Es wird überprüft, inwieweit gegen die Pflichten der Sachverständigenordnung verstoßen wurde. Vom Beschwerdeführer gegen den Sachverständigen geltend gemachte zivil- oder strafrechtliche Forderungen können und dürfen von der Industrie- und Handelskammer nicht durchgesetzt oder unterstützt werden, da die Beschwerde ausschließlich im öffentlichen Interesse überprüft wird.
Sollte ein Verstoß tatsächlich vorliegen, so hat die Kammer die Möglichkeit, die erforderlichen aufsichtsrechtlichen Maßnahmen gegen den Sachverständigen, wie etwa Erörterungs- bzw. Belehrungsgespräch, Rüge, Verwarnung oder Widerruf der Bestellung einzuleiten. Dem Beschwerdeführer werden die Einzelheiten der fachlichen Überprüfung nicht mitgeteilt.